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84 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Bei der Beurteilung, ob einem Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung er- teilt werden soll, dürfen auch Verurteilungen berücksichtigt werden, wel- che aus dem Strafregisterauszug wieder gelöscht wurden (Erw. II./4.3.4.). Liegt ein Fehlverhalten des Ausländers vor, ist bei Bemessung des öffent- lichen Interesses zu berücksichtigen, wie lange die Tat zurückliegt, ob sich der Betroffene vor und nach der Tat tadellos verhalten hat und wie lange er sich insgesamt in der Schweiz aufhält (Erw. II./4.4.1.). Eine Härtefallbewilligung kann unter Umständen auch dann erteilt wer- den, wenn sich der Betroffene in den vorangehenden neun Jahren nicht deliktsfrei verhalten hat (Erw. II./4.5.).
Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 3. März
2006 in Sachen U.R. betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (1-BE.2005.49).
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 13. März 1990 in die
Schweiz ein und ersuchte am folgenden Tag um Asyl.
Mit Verfügung vom 16. Juli 1996 lehnte das Budesamt für
Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration [BFM]) das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers ab, nahm ihn aber gleichzeitig vorläu-
fig in der Schweiz auf.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 28. Juni 2001
wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung zu
einer bedingten Gefängnisstrafe von 8 Monaten, bei einer Probezeit
von 2 Jahren, verurteilt.
Die Familie des Beschwerdeführers stellte am 15. März 2005
ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Schrei-
ben vom 4. Mai 2005 teilte das Migrationsamt, Sektion Einreise und
Arbeit dem Beschwerdeführer mit, es sei bereit, seiner Ehefrau und
seinen Kindern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Hingegen
wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorstrafe die Aufent-
haltsbewilligung verweigert.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2005 lehnte das Migrationsamt, Sek-
tion Einreise und Arbeit das Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung ab.
B. Gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhob der Be-
schwerdeführer am 25. Juli 2005 Einsprache, welche durch die Vor-
instanz am 30. August 2005 abgewiesen wurde.
C. Mit Eingabe vom 21. September 2005 erhob der Beschwer-
deführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde.
Aus den Erwägungen
II. 4.3.4. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Juni 2001 wegen
einfacher Körperverletzung, begangen am 9. Juni 2000 zu einer be-
dingten Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt. Da es sich vorlie-
gend um ein Delikt gegen Leib und Leben handelt und die Strafe von
einer gewissen Tragweite ist, kann nicht mehr von einem nur ge-
ringfügigen Fehlverhalten gesprochen werden. Dass der entspre-
chende Strafregistereintrag inzwischen gelöscht ist, vermag an der
rechtskräftigen und aktenkundigen Verurteilung nichts ändern. Es ist
daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zulässig, sein da-
maliges Fehlverhalten auch zum jetzigen Zeitpunkt noch zu berück-
sichtigen. Dem Beschwerdeführer ist somit das tadellose Verhalten
abzusprechen. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob aufgrund des Verhal-
tens des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt ein überwiegen-
des öffentliches Interesse an der Bewilligungsverweigerung besteht.
4.4.1. Im Hinblick auf das öffentliche Interesse berücksichtigte
die Vorinstanz zu wenig, dass sich der Beschwerdeführer während
seiner nun 16-jährigen Aufenthaltsdauer abgesehen von seinem De-
likt im Sommer 2000 nichts hat zu Schulden kommen lassen. Der
Beschwerdeführer hat sich somit zu Beginn seines Aufenthaltes wäh-
rend 10 Jahren tadellos verhalten. Im Weiteren sind seit der Tatbege-
hung mehr als 5 ½ Jahre verstrichen, während derer sich der Be-
schwerdeführer bewährt hat. Aufgrund dieser langen Zeit des Wohl-
verhaltens seit Begehung des Delikts ist davon auszugehen, dass sich
der Beschwerdeführer auch inskünftig wohl verhalten wird. Anders
wäre die Situation zu beurteilen, wenn das Delikt erst kurze Zeit zu-
rückliegen würde und noch nicht von einer Bewährung gesprochen
werden könnte. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist
davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Bewilli-
gungsverweigerung, welches zum Zeitpunkt der Tatbegehung als
gross einzustufen gewesen wäre, nun erheblich kleiner ist. Bei der
Bemessung des öffentlichen Interesses an der Verweigerung der Här-
tefallbewilligung ist aus heutiger Sicht überdies nicht nur die Straftat
und die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit zu berücksichtigen,
sondern auch die Tatsache, dass die Straftat innerhalb einer Zeit-
spanne von fast 16 Jahren ein einmaliges Vorkommnis darstellt.
Nach dem Gesagten besteht daher nur noch ein marginales öffentli-
ches Interesse an der Bewilligungsverweigerung.
(...)
4.5. (...) Klarzustellen bleibt, dass das Migrationsamt zu Un-
recht davon ausging, die Erteilung einer Härtefallbewilligung könne
erst nach neun Jahren deliktfreien Verhaltens erfolgen. Im Extremfall
würde dies bedeuten, dass ein Betroffener, der sich im neunten Jahr
etwas zu Schulden kommen lässt, erst nach 18-jährigem Aufenthalt
in der Schweiz eine Härtefallbewilligung beantragen könnte. Diese
Auffassung wird wie die vorgenommene Interessenabwägung ge-
zeigt hat - den Umständen des Einzelfalles nicht gerecht.